Konzertgesellschaft Wuppertal · konzertgesellschaft-wuppertal.de · Satzung
Satzung und Datenschutzordnung der Konzertgesellschaft e.V.
Satzung
genehmigt in der Mitgliederversammlung vom 17. Dezember 2004
> Die Satzung als PDF-Datei (20 KB)
§ 1 Name und Zweck
Der Verein führt den Namen „Konzertgesellschaft Wuppertal“ mit dem Zusatz „eingetragener Verein“ und ist zugleich Förderverein für das Sinfonieorchester Wuppertal. Der Verein hat seinen Sitz in Wuppertal.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 52 ff. der Abgabenordnung und zwar durch die Förderung und Pflege der Musik und in diesem Rahmen durch die Förderung der Jugend. Er verwirklicht diese Zwecke primär durch finanzielle Zuwendungen und eigene Förder-Projekte zur Förderung und Unterstützung des Sinfonieorchesters Wuppertal und sekundär durch eigene Veranstaltungen. Es gehört weiterhin zu seinen Aufgaben, dem Chor der Konzertgesellschaft e. V., gegründet 1968, nach Möglichkeit zur Mitwirkung in Konzerten zu verhelfen.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die in der Satzung bestimmten Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins, auch nicht im Falle ihres Ausscheidens oder der Auflösung oder Aufhebung des Vereins. Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 2 Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft können natürliche Personen und Körperschaften durch schriftliche Beitrittserklärung erwerben. Sie verpflichtet zur Zahlung des jährlichen Beitrages. Der Jahresbeitrag wird vom Vorstand festgesetzt, auf der Mitgliederversammlung bekannt gegeben und ist im Voraus zum jeweils 01.07. eines Jahres fällig.
Schüler, Studenten, Auszubildende, Wehr- und Zivildienstleistende können die Jugendmitgliedschaft erwerben. Die Jugendmitgliedschaft gilt jeweils nur für ein Geschäftsjahr und muss für jedes folgende Geschäftsjahr neu beantragt werden. Für die Beitragsfestsetzung und -fälligkeit gelten die vorstehenden Bestimmungen entsprechend.
Der Austritt ist nur zum Schluss des Geschäftsjahres durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand zulässig. Ein Mitglied kann, wenn es gegen das Interesse des Vereins gröblich verstößt oder trotz Mahnung mit der Beitragszahlung länger als drei Monate in Rückstand ist, durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Gegen die Entscheidung des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung binnen eines Monats ab Zugang der Ausschlusserklärung angerufen werden. Diese entscheidet endgültig.
§ 3 Ehrenmitglieder
Persönlichkeiten, die sich um die Förderung der Musik und die Bestrebungen des Vereins hervorragend verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder zahlen keinen Jahresbeitrag, haben aber alle Rechte der Mitglieder.
§ 4 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 5 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich oder durch Aushang in der Geschäftsstelle unter Angabe der Tagesordnung einberufen.
Sie ist einmal jährlich einzuberufen, nachdem die Geschäftsvorgänge des jeweiligen Geschäftsjahres abgeschlossen sind. Sie ist ferner innerhalb von vier Wochen einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es nach Auffassung des Vorstandes erfordert oder 10 Mitglieder des Vereins einen schriftlichen, begründeten Antrag beim Vorstand stellen. Sofern der Vorstand den Vorschlag nicht als ausreichenden Grund für die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung bewertet, hat er den Vorschlag auf die Tagesordnung der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung zu setzen.
Eine satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Über die Mitgliederversammlung ist ein schriftliches Protokoll zu erstellen.
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder in offener Abstimmung gefasst. Beschlüsse über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins bedürfen einer 2/3-Mehrheit. Enthaltungen oder ungültige Stimmen gelten bei allen Abstimmungen als nicht abgegebene Stimmen und werden nicht mitgezählt. Stimmberechtigt sind alle volljährigen Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
Eine geheime Abstimmung findet nur statt, wenn dies die Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder verlangt.
Die Mitgliederversammlung entscheidet über
- die Wahl des ersten Vorsitzenden, seines Stellvertreters und des Schatzmeisters, sowie eines weiteren Vorstandsmitgliedes
- die Wahl von zwei Kassenprüfern
- den Ausschluss von Mitgliedern
- die Ernennung von Ehrenmitgliedern
- die Entlastung des Vorstandes
- die Änderung der Satzung
- die Auflösung des Vereins
§ 6 Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem ersten Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und dem Schatzmeister, diese sind auch Vorstand im Sinne von § 26 BGB und vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jedes Vorstandsmitglied ist einzelvertretungsberechtigt. Der Vorstand wird ergänzt durch ein weiteres Mitglied sowie kraft Amtes den Vorsitzenden des Chores der Konzertgesellschaft Wuppertal e.V.
Der Vorstand wird für 3 Jahre gewählt, und die Vorstandsmitglieder bleiben bis zum Ablauf der Amtsperiode im Amt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Das Amt eines Vorstandsmitgliedes endet in jedem Fall mit dem Ausscheiden aus dem Verein.
Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
Der Vorsitzende leitet die Sitzungen des Vorstandes und die Mitgliederversammlung.
Der Vorstand kann zur Erledigung einzelner Aufgaben andere Personen heranziehen und gegebenenfalls ein Kuratorium einberufen. Dieses hat beratende Funktion und unterstützt den Vorstand. Es tritt bei Bedarf auf Einladung und unter Leitung des Vorstandes zusammen.
§ 7 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr beginnt mit dem 01. Juli und endet am 30. Juni des folgenden Jahres.
§ 8 Kassenprüfung
Die Kassenprüfung obliegt den zwei von der Mitgliederversammlung gewählten Kassenprüfern. Diese erstatten der Mitgliederversammlung Bericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Kassenführung die Entlastung des Vorstandes.
§ 9 Auflösung des Vereins
Der Verein kann nur durch einen Beschluss der Mitgliederversammlung mit dem sich aus § 5 ergebenden Mehrheitsverhältnis aufgelöst werden.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an eine gemeinnützige Einrichtung, nachdem das zuständige Finanzamt die Übereinstimmung der beabsichtigten Verwendung mit den Vorschriften der Abgabenordnung bestätigt hat. Diese gemeinnützige Einrichtung hat das Vereinsvermögen ausschließlich und unmittelbar zur Pflege der Musik zu verwenden.