Historische Stadthalle Wuppertal | Foto: Romano Amend
Historische Stadthalle Wuppertal | Foto: Romano Amend

Konzertgesellschaft Wuppertal · konzertgesellschaft-wuppertal.de · Satzung


Satzung und Datenschutzordnung der Konzertgesellschaft e.V.

Satzung

genehmigt in der Mit­glieder­versammlung vom 17. Dezember 2004
> Die Satzung als PDF-Datei (20 KB)

§ 1 Name und Zweck

Der Verein führt den Namen „Konzert­gesell­schaft Wuppertal“ mit dem Zusatz „eingetragener Verein“ und ist zugleich Förderverein für das Sinfonieorchester Wuppertal. Der Verein hat seinen Sitz in Wuppertal.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 52 ff. der Abgaben­ordnung und zwar durch die Förderung und Pflege der Musik und in diesem Rahmen durch die Förderung der Jugend. Er verwirklicht diese Zwecke primär durch finanzielle Zuwen­dungen und eigene Förder-Projekte zur Förderung und Unterstützung des Sinfonie­orchesters Wuppertal und sekundär durch eigene Veranstaltungen. Es gehört weiterhin zu seinen Aufgaben, dem Chor der Konzert­gesellschaft e. V., gegründet 1968, nach Möglich­keit zur Mit­wirkung in Konzerten zu verhelfen.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die in der Satzung bestimmten Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins, auch nicht im Falle ihres Ausscheidens oder der Auflösung oder Aufhebung des Vereins. Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 2 Mitgliedschaft

Die Mitglied­schaft können natürliche Personen und Körper­schaften durch schriftliche Beitritts­erklärung erwerben. Sie verpflichtet zur Zahlung des jährlichen Beitrages. Der Jahres­beitrag wird vom Vor­stand festgesetzt, auf der Mitgliederversammlung bekannt gegeben und ist im Voraus zum jeweils 01.07. eines Jahres fällig.

Schüler, Studenten, Auszu­bildende, Wehr- und Zivil­dienst­leistende können die Jugend­mitglied­schaft erwerben. Die Jugend­mitglied­schaft gilt jeweils nur für ein Geschäfts­jahr und muss für jedes folgende Geschäfts­jahr neu beantragt werden. Für die Beitrags­festsetzung und -fälligkeit gelten die vorstehenden Bestimmungen entsprechend.

Der Austritt ist nur zum Schluss des Geschäfts­jahres durch schrift­liche Erklärung gegenüber dem Vorstand zulässig. Ein Mitglied kann, wenn es gegen das Interesse des Vereins gröblich verstößt oder trotz Mahnung mit der Beitragszahlung länger als drei Monate in Rückstand ist, durch Beschluss des Vor­standes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Gegen die Ent­scheidung des Vorstandes kann die Mitglieder­versammlung binnen eines Monats ab Zugang der Ausschluss­erklärung angerufen werden. Diese entscheidet endgültig.

§ 3 Ehrenmitglieder

Persön­lich­keiten, die sich um die Förderung der Musik und die Bestre­bungen des Vereins hervor­ragend verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vor­standes von der Mitglieder­versammlung zu Ehren­mit­gliedern ernannt werden. Ehren­mit­glieder zahlen keinen Jahres­beitrag, haben aber alle Rechte der Mit­glieder.

§ 4 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind die Mit­glieder­versammlung und der Vor­stand.

§ 5 Mitgliederversammlung

Die Mitglieder­versammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich oder durch Aushang in der Geschäfts­stelle unter Angabe der Tages­ordnung einberufen.

Sie ist einmal jährlich einzu­berufen, nachdem die Geschäftsvorgänge des jeweiligen Geschäfts­jahres abge­schlossen sind. Sie ist ferner inner­halb von vier Wochen einzu­berufen, wenn das Interesse des Vereins es nach Auf­fassung des Vor­standes erfordert oder 10 Mit­glieder des Vereins einen schrift­lichen, begrün­deten Antrag beim Vor­stand stellen. Sofern der Vor­stand den Vor­schlag nicht als aus­reichenden Grund für die Ein­berufung einer außer­ordentlichen Mitglieder­versamm­lung bewertet, hat er den Vor­schlag auf die Tages­ordnung der nächsten ordent­lichen Mitglieder­versamm­lung zu setzen.

 
Eine satzungs­gemäß einberufene Mitglieder­versamm­lung ist ohne Rück­sicht auf die Anzahl der erschienenen Mit­glieder beschluss­fähig.

Über die Mitglieder­versamm­lung ist ein schrift­liches Protokoll zu erstellen.

Die Beschlüsse der Mit­glieder­versamm­lung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen der anwesenden, stimm­berechtigten Mitglieder in offener Abstimmung gefasst. Beschlüsse über Satzungs­änderungen und die Auflösung des Vereins bedürfen einer 2/3-Mehrheit. Enthaltun­gen oder ungültige Stimmen gelten bei allen Abstimmungen als nicht abgegebene Stimmen und werden nicht mitgezählt. Stimmberechtigt sind alle volljährigen Mitglieder. Bei Stimmen­gleich­heit entscheidet die Stimme des Vor­sitzenden.

Eine geheime Abstimmung findet nur statt, wenn dies die Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder verlangt.

Die Mitgliederversammlung entscheidet über

  • die Wahl des ersten Vorsitzenden, seines Stellvertreters und des Schatzmeisters, sowie eines weiteren Vorstandsmitgliedes
  • die Wahl von zwei Kassenprüfern
  • den Ausschluss von Mitgliedern
  • die Ernennung von Ehrenmitgliedern
  • die Entlastung des Vorstandes
  • die Änderung der Satzung
  • die Auflösung des Vereins

§ 6 Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem ersten Vor­sitzenden, seinem Stell­vertreter und dem Schatz­meister, diese sind auch Vorstand im Sinne von § 26 BGB und vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jedes Vorstandsmitglied ist einzelvertretungsberechtigt. Der Vor­stand wird ergänzt durch ein weiteres Mitglied sowie kraft Amtes den Vor­sitzenden des Chores der Konzert­gesellschaft Wuppertal e.V.

Der Vor­stand wird für 3 Jahre gewählt, und die Vorstandsmitglieder bleiben bis zum Ablauf der Amtsperiode im Amt. Eine Wieder­wahl ist zulässig. Das Amt eines Vorstands­mitgliedes endet in jedem Fall mit dem Ausscheiden aus dem Verein.

Der Vor­stand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

Beschlüsse des Vor­standes werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstands­mitglieder gefasst. Bei Stimmen­gleichheit ent­scheidet die Stimme des Vor­sitzenden.

Der Vorsitzende leitet die Sitzungen des Vorstandes und die Mitgliederversammlung.

Der Vorstand kann zur Erledigung einzelner Aufgaben andere Personen heranziehen und gegebenenfalls ein Kuratorium einberufen. Dieses hat beratende Funktion und unterstützt den Vorstand. Es tritt bei Bedarf auf Ein­ladung und unter Leitung des Vor­standes zusammen.

§ 7 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr beginnt mit dem 01. Juli und endet am 30. Juni des folgenden Jahres.

§ 8 Kassenprüfung

Die Kassenprüfung obliegt den zwei von der Mitglieder­versamm­lung gewählten Kassenprüfern. Diese erstatten der Mitgliederversammlung Bericht und bean­tragen bei ordnungs­gemäßer Kassen­führung die Entlastung des Vorstandes.

§ 9 Auflösung des Vereins

Der Verein kann nur durch einen Beschluss der Mitglieder­versamm­lung mit dem sich aus § 5 ergebenden Mehrheits­verhältnis aufgelöst werden.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an eine gemeinnützige Ein­richtung, nachdem das zuständige Finanzamt die Übereinstimmung der beabsichtigten Verwendung mit den Vorschriften der Abgabenordnung bestätigt hat. Diese gemeinnützige Ein­richtung hat das Vereins­vermögen ausschließlich und unmittelbar zur Pflege der Musik zu verwenden.